BFH - Urteil vom 13.09.1990
IV R 101/89
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 14a Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1991, 197
BFHE 162, 274
BStBl II 1991, 79
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 13.09.1990 (IV R 101/89) - DRsp Nr. 1996/11767

BFH, Urteil vom 13.09.1990 - Aktenzeichen IV R 101/89

DRsp Nr. 1996/11767

»Verpachtet ein Landwirt seinen Hof an seinen Sohn, den künftigen Hoferben, überläßt ihm das Wohnhaus auf der Hofstelle und errichtet für sich auf betrieblichem Grund und Boden ein neues Wohnhaus in deren unmittelbarer Nähe, so gehört dieses Grundstück mit Wohngebäude regelmäßig weiterhin zum notwendigen Betriebsvermögen (Abgrenzung zum Senatsurteil in BFHE 135, 446, BStBl II 1982, 536).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 14a Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der im Jahre 1983 verstorbene Landwirt P. (Erblasser) war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörte ein Wohngebäude und ein "Altenteilerhaus" (errichtet auf Flur 9, Flurstück 10/2 der Gemarkung N). Dieses "Altenteilerhaus" war wegen der Vermietung an Betriebsfremde entnommen und zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 dem Grundvermögen zugerechnet worden. Die Mieteinnahmen wurden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt und versteuert.