I. Der im Jahre 1983 verstorbene Landwirt P. (Erblasser) war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörte ein Wohngebäude und ein "Altenteilerhaus" (errichtet auf Flur 9, Flurstück 10/2 der Gemarkung N). Dieses "Altenteilerhaus" war wegen der Vermietung an Betriebsfremde entnommen und zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 dem Grundvermögen zugerechnet worden. Die Mieteinnahmen wurden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt und versteuert.
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