BFH - Urteil vom 13.10.1988 (IV R 220/85) - DRsp Nr. 1996/13202
BFH, Urteil vom 13.10.1988 - Aktenzeichen IV R 220/85
DRsp Nr. 1996/13202
»Der Abschluß privater Differenzgeschäfte über Devisen oder Edelmetalle führt mit großer Wahrscheinlickeit nicht zu einer gewerblichen Betätigung eines sonst nichtselbständig tätigen Steuerpflichtigen; allein im Hinblick auf diese Möglichkeit kann die Aussetzung der Vollziehung daher nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.«