BFH - Urteil vom 13.11.1996
I R 126/95
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1997, 1241
BFHE 182, 358
DB 1997, 1312
DStR 1997, 918
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 13.11.1996 (I R 126/95) - DRsp Nr. 1997/4596

BFH, Urteil vom 13.11.1996 - Aktenzeichen I R 126/95

DRsp Nr. 1997/4596

»1. Hat eine GmbH gegen ihren Gesellschafter einen Zahlungsanspruch, der seinen Rechtsgrund nicht in der wirtschaftlichen Rückgängigmachung einer vGA hat, so ist der Anspruch nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung erfolgswirksam zu aktivieren, was die Annahme einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ausschließt. Nur der Verzicht der GmbH auf diesen Anspruch kann vGA sein. 2. Hat eine GmbH gegen ihren Gesellschafter einen Zahlungsanspruch, der seinen Rechtsgrund in der wirtschaftlichen Rückgängigmachung einer vGA hat, so findet § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nur auf die ursprüngliche Schadenszufügung Anwendung. Der spätere Verzicht der GmbH auf den Zahlungsanspruch ist steuerlich wie der Verzicht auf eine Einlageforderung zu behandeln, die für sich genommen keine vGA sein kann. 3. Verpflichtet sich ein Gesellschafter gegenüber seiner GmbH, den Gewinn aus einem bestimmten, von ihm für eigene Rechnung abgewickelten Geschäft an die GmbH abzuführen, so ist eine steuerlich erfolgsneutral zu behandelnde Einlageforderung anzunehmen. Der Verzicht auf die Einlageforderung kann für sich genommen keine vGA sein.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.