BFH - Urteil vom 13.11.1996
I R 149/94
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1997, 508
BFHE 181, 494
DB 1997, 506
DStR 1997, 323
NJW 1997, 1806
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 13.11.1996 (I R 149/94) - DRsp Nr. 1997/2732

BFH, Urteil vom 13.11.1996 - Aktenzeichen I R 149/94

DRsp Nr. 1997/2732

»1. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist keine geeignete Rechtsgrundlage, um abweichend von dem Grundsatz des § 15 Abs. 2 EStG Tätigkeiten oder die daraus erzielten Einkünfte einer anderen Person zuzurechnen. Die Vorschrift hat nur Gewinnkorrekturfunktion. 2. Hat eine GmbH gegen ihren Gesellschafter einen Anspruch, der seinen Rechtsgrund in der wirtschaftlichen Rückgängigmachung einer vGA hat, so findet § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auf die ursprüngliche Schadenszuführung Anwendung. Die spätere Nichtgeltendmachung des Zahlungsanspruchs durch die GmbH kann für sich genommen keine vGA sein. 3. Hat eine GmbH auf Grund des Vertrages mit einem Dritten eine konkrete Geschäftschance, so ist nach dem Maßstab des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters darüber zu entscheiden, ob die GmbH die Geschäftschance selbst wahrnehmen muß oder ob sie einen Subunternehmer (Gesellschafter) beauftragen darf.