I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Jahr 1990 bei der VEB A-Werk GmbH beschäftigt und bezog während des ganzen Jahres Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (3600 Mark der DDR --Mark-- im 1. Halbjahr und 8486 DM im 2. Halbjahr). Am 16. Oktober 1990 schloß er mit einem Versicherungsunternehmen einen Vertrag "über eine nebenberufliche Vertretung als selbständiger Handelsvertreter im Nebenberuf (§ 92 b HGB)".
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