BFH - Urteil vom 13.11.1996
XI R 53/95
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 1997, 561
BFHE 181, 508
BStBl II 1997, 295
DStR 1997, 364
JuS 1998, 766
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1995, 900),

BFH - Urteil vom 13.11.1996 (XI R 53/95) - DRsp Nr. 1997/2724

BFH, Urteil vom 13.11.1996 - Aktenzeichen XI R 53/95

DRsp Nr. 1997/2724

»Der Bezirksschornsteinfegermeister unterhält einen Gewerbebetrieb.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Bezirksschornsteinfegermeister. Er nahm im Streitjahr 1989 ... DM an Gebühren ein. Davon entfielen 20,9 % auf Grundgebühren, 57,1 % auf Gebühren für Feuerstättenschauen, Immissionsmessungen usw. und 22 % auf Kehrgebühren. Er gab für 1989 keine Gewerbesteuererklärung ab, weil er sich für nicht gewerbesteuerpflichtig hielt.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) schätzte zunächst den gewerbesteuerpflichtigen Gewinn und wies den Einspruch gegen diesen Bescheid als unbegründet zurück. Im Klageverfahren änderte das FA den Gewerbesteuermeßbescheid 1989 durch Bescheid vom 10. September 1992. Dieser Bescheid wurde auf Antrag des Klägers Gegenstand des Klageverfahrens.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Es ist der Auffassung, daß der Bezirksschornsteinfeger wegen der überwiegend hoheitlichen Tätigkeit nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehme. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 900 veröffentlicht.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).