BFH - Urteil vom 13.11.1997
V R 62/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 606

BFH - Urteil vom 13.11.1997 (V R 62/96) - DRsp Nr. 1998/9097

BFH, Urteil vom 13.11.1997 - Aktenzeichen V R 62/96

DRsp Nr. 1998/9097

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beabsichtigte Anfang 1991 zusammen mit Frau H eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu gründen. Gesellschaftszweck sollte die Herstellung von Fotosätzen im Laserbelichtungsverfahren sein. Der Kläger und Frau H beauftragten am 22. April 1991 den Prozeßbevollmächtigten des Klägers, einen Gesellschaftsvertrag zu entwerfen. Der Entwurf wurde Frau H zur Durchsicht und Unterschrift übersandt. Am 22. Juli 1991 lehnte Frau H die Unterzeichnung des Vertrags ab. Der Kläger hatte bis zu diesem Zeitpunkt im Einverständnis und mit Vollmacht von Frau H diverse Geräte für die Gesellschaft angeschafft. Die Lieferer erteilten über den Bezug der Geräte im Zeitraum Mai bis Juli 1991 Rechnungen an die GbR als Leistungsempfänger, wobei Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 17470 DM ausgewiesen wurden. Ausgangsumsätze sind von der GbR nicht ausgeführt worden.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 10. Mai 1993 dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) die genannten Rechnungen sowie eine auf die GbR lautende Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1991 vor, die einen Überschuß in Höhe der genannten Vorsteuerbeträge auswies. Das FA lehnte es mit Bescheid vom 25. Oktober 1993 ab, eine Umsatzsteuerveranlagung der GbR für das Jahr 1991 durchzuführen.