BFH - Urteil vom 13.11.2001
VII R 14/01
Normen:
BGB § 242 ; StBerG § 46 Abs. 1 § 48 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 189
BFH/NV 2002, 289
BFHE 198, 266
BStBl II 2002, 62
DB 2002, 188
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

BFH - Urteil vom 13.11.2001 (VII R 14/01) - DRsp Nr. 2002/921

BFH, Urteil vom 13.11.2001 - Aktenzeichen VII R 14/01

DRsp Nr. 2002/921

»Wird die Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter zurückgenommen, so ist bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides nicht zu prüfen, ob ein Anspruch des Betroffenen auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter besteht.«

Normenkette:

BGB § 242 ; StBerG § 46 Abs. 1 § 48 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Nachdem die im Juni 1973 erfolgte Bestellung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als Steuerbevollmächtigter mit bestandskräftigem Bescheid der Oberfinanzdirektion (OFD) 1990 widerrufen worden war, wurde der Kläger auf seinen Antrag hin mit Bescheid der OFD vom ... 1996 erneut als Steuerbevollmächtigter bestellt. Diesen Bescheid nahm die OFD mit dem angefochtenen Bescheid vom ... 1998 ... wegen unrichtiger Angaben im Wiederbestellungsverfahren zurück. Außerdem führte sie aus, dass die Bestellung des Klägers unabhängig von ihrer Rücknahme auch wegen Vermögensverfalls zu widerrufen gewesen wäre.