BFH - Urteil vom 13.12.1985
VI R 190/82
Normen:
AO (1977) §§ 4 88 ; EStG (1978) §§ 26 26b ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 549
BStBl II 1986, 486
DB 1986, 1105
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 13.12.1985 (VI R 190/82) - DRsp Nr. 1996/10326

BFH, Urteil vom 13.12.1985 - Aktenzeichen VI R 190/82

DRsp Nr. 1996/10326

»Auch wenn eine Ehe aufgrund des seit dem 1. Juli 1977 geltenden neuen Ehescheidungsrechts nach dem Zerrüttungsprinzip (§ 1565 BGB n. F.) geschieden worden ist, weil die Ehegatten übereinstimmend vor dem Familiengericht erklärt haben, ein Jahr getrennt gelebt zu haben, steht dies einer Zusammenveranlagung der Steuerpflichtigen nach den §§ 26, 26 b EStG nicht entgegen, sofern die Eheleute zu Beginn des Veranlagungszeitraums noch nicht geschieden waren und tatsächlich nicht dauernd getrennt gelebt haben. Dieses hat das FG unabhängig von den Feststellungen des Familiengerichts und der vor diesem abgegebenen Erklärung der Ehegatten von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 4 88 ; EStG (1978) §§ 26 26b ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Ehe des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist durch Urteil des zuständigen Familiengerichts vom 26. Januar 1978 aufgrund des seit dem 1. Juli 1977 geltenden Ehescheidungsrechts geschieden worden. Die Ehefrau hatte dazu vorher erklärt: "Wir leben seit über 1 1/2 Jahren getrennt, zwar zusammen in einem Haus, jedoch auf verschiedenen Stockwerken. Ein jeder versorgt sich seit dieser Zeit vollständig selbst."