I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bewirtschaftete bis zum 30. Juni 1997 einen land- und forstwirtschaftlichen Hof, der unter die Höfeordnung (HöfeO) fiel. Hoferbe und Eigentümer des Hofes ist ihr Sohn A. Der Klägerin stand gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 HöfeO bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Hoferben die Verwaltung und Nutznießung am Hof zu. Sie ermittelte ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach dem Normalwirtschaftsjahr für Landwirte. Mit notariellem Vertrag vom 15. August 1997 hob die Klägerin rückwirkend zum 30. Juni 1997 das ihr eingeräumte Nutzungsrecht (im Vertrag als Nießbrauchsrecht bezeichnet) an dem Hof auf.
Zu dem von der Klägerin genutzten Betriebsvermögen gehörte u.a. die Betriebsleiterwohnung in B. Die Wohnung befindet sich neben diversen Wirtschaftsgebäuden auf einem 4 656 qm großen Grundstück. Das Grundstück wurde bei der Klägerin als Betriebsvermögen gemäß § 55 EStG bilanziert.
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