I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb am 12. Dezember 1988 ein Einfamilienhaus mit Zahnarztpraxis und eingebautem Schwimmbad, das er ab 28. Dezember 1988 selbst nutzte. Von dem Kaufpreis entfielen auf den Wohnteil einschließlich des Schwimmbades 230 755 DM, auf den dazugehörenden Grund und Boden 51 370 DM.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1988 errechnete der Kläger ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 256 440 DM einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 12 822 DM. Des weiteren machte er Aufwendungen vor Bezug nach § 10e Abs. 6 EStG in Höhe von 23 421 DM geltend.
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