BFH - Urteil vom 14.02.1996
X R 127/92
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 6;
Fundstellen:
BB 1996, 946
BFHE 179, 416
BStBl II 1996, 362
DB 1996, 915
DStR 1996, 699
DStZ 1996, 370
NJWE-MietR 1996, 189
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 14.02.1996 (X R 127/92) - DRsp Nr. 1996/19904

BFH, Urteil vom 14.02.1996 - Aktenzeichen X R 127/92

DRsp Nr. 1996/19904

»Ist in dem vom Steuerpflichtigen gekauften Einfamilienhaus ein Schwimmbad eingebaut, gehören die Anschaffungskosten für das Gebäude auch insoweit zur Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG, als sie auf das Schwimmbad entfallen.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 6;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb am 12. Dezember 1988 ein Einfamilienhaus mit Zahnarztpraxis und eingebautem Schwimmbad, das er ab 28. Dezember 1988 selbst nutzte. Von dem Kaufpreis entfielen auf den Wohnteil einschließlich des Schwimmbades 230 755 DM, auf den dazugehörenden Grund und Boden 51 370 DM.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1988 errechnete der Kläger ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 256 440 DM einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 12 822 DM. Des weiteren machte er Aufwendungen vor Bezug nach § 10e Abs. 6 EStG in Höhe von 23 421 DM geltend.