BFH - Urteil vom 14.03.1990
I R 64/85
Normen:
EStG § 3 Nr. 66 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1830
BB 1990, 1954
BFHE 161, 28
BStBl II 1990, 810
KTS 1991, 118 (Ls)
NJW 1991, 944
ZIP 1991, 948
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 14.03.1990 (I R 64/85) - DRsp Nr. 1996/10722

BFH, Urteil vom 14.03.1990 - Aktenzeichen I R 64/85

DRsp Nr. 1996/10722

»1. Ob ein Unternehmen sanierungsbedürftig ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem der Forderungsverzicht vereinbart wurde (Anschluß an BFH-Urteile vom 22. November 1983 VIII R 14/81, BFHE 140, 521, BStBl II 1984, 472, und vom 20. Februar 1986 IV R 172/84, BFH/NV 1987, 493). 2. Der Forderungserlaß durch mehrere Gläubiger ist ein Anzeichen für Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsabsicht. 3. Sanierungseignung besteht auch dann, wenn der Forderungserlaß einem Einzelunternehmer ermöglicht, das von ihm betriebene Unternehmen aufzugeben, ohne von weiterbestehenden Schulden beeinträchtigt zu sein.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 66 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb bis zum 30. September 1978 einen Großhandel mit ... Die Ehefrau des Klägers war in seinem Betrieb bis einschließlich 1974 als Arbeitnehmerin tätig. Bereits 1974 begann sie einen eigenen Einzelhandel. Die Eheleute bezogen darüber hinaus keine weiteren Einkünfte.