BFH - Urteil vom 14.07.1989
III R 54/84
Normen:
AO (1977) § 110 ; FGO § 56 Abs. 4 ; InvZulG § 1 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 3 S. 3, 4;
Fundstellen:
BFHE 158, 273
BStBl II 1989, 1024
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 14.07.1989 (III R 54/84) - DRsp Nr. 1996/10656

BFH, Urteil vom 14.07.1989 - Aktenzeichen III R 54/84

DRsp Nr. 1996/10656

»1. Ein dem Investitionszulageantrag beigefügter Abdruck des Antrags an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft auf Erteilung der Bescheinigung über die Förderungswürdigkeit des Gesamtinvestitionsvorhabens kann keine Auslegung des Investitionszulageantrags bewirken, die in diesem selbst keinen Anhaltspunkt findet. 2. Der BFH kann im Revisionsverfahren auch dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist für die Gewährung einer Investitionszulage ablehnen, wenn das FG hierüber noch nicht entschieden hat, weil es seiner Meinung nach darauf nicht ankam.«

Normenkette:

AO (1977) § 110 ; FGO § 56 Abs. 4 ; InvZulG § 1 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 3 S. 3, 4;

Gründe: