BFH - Urteil vom 14.08.1985
I R 188/82
Normen:
AO (1977) §§ 118, 157 Abs. 2, § 196 ; FGO § 41 Abs. 1, 2, § 100 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BFHE 144, 339
BStBl II 1986, 2
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 14.08.1985 (I R 188/82) - DRsp Nr. 1996/10141

BFH, Urteil vom 14.08.1985 - Aktenzeichen I R 188/82

DRsp Nr. 1996/10141

»1. Dehnt das FA eine Außenprüfung über den ursprünglich festgelegten Prüfungszeitraum aus, ohne eine entsprechende Prüfungsanordnung zu erlassen, so kann der Steuerpflichtige die Rechtswidrigkeit der Prüfungserweiterung in der Regel nur mit einer Anfechtungsklage geltend machen, die sich gegen die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Änderungsbescheide richtet. 2. Erhebt der Steuerpflichtige statt der Anfechtungsklage eine Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bzw. eine Feststellungsklage i. S. des § 41 Abs. 1 FGO, so ist diese unzulässig.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 118, 157 Abs. 2, § 196 ; FGO § 41 Abs. 1, 2, § 100 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist alleiniger Erbe seiner während des Klageverfahrens verstorbenen Mutter. Die Mutter betrieb bis zu ihrem Tod ein Einzelhandelsgeschäft in H. Der Kläger führte dieses Unternehmen nach dem Tod der Mutter fort.