BFH - Urteil vom 14.09.1988
II R 76/86
Normen:
FGO § 81, § 96 Abs. 1 S. 1; GrEStG (1940) § 17 Abs. 2 Nr. 3 ; GrEStG (1983) § 16 Abs. 2 Nr. 3 ; ZVG §§ 49, 118 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 157
BStBl II 1989, 150
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 14.09.1988 (II R 76/86) - DRsp Nr. 1996/13250

BFH, Urteil vom 14.09.1988 - Aktenzeichen II R 76/86

DRsp Nr. 1996/13250

»1. Das Tatsachengericht darf Hilfstatsachen ohne Beweiserhebung als wahr unterstellen, wenn es durch rechtlich nicht zu beanstandende Überlegungen zu der Auffassung gelangt, daß die behaupteten Hilfstatsachen den Schluß auf das Vorliegen der zu beweisenden Haupttatsache nicht zulassen. 2. Der Grundstückserwerb durch Abgabe des Meistgebotes kann auch dadurch rückgängig gemacht werden, daß aufgrund eines rechtzeitig gestellten Antrags die Wiederversteigerung durchgeführt wird, weil der Ersteher seine Verpflichtung zur Berichtigung des Bargebotes nicht erfüllt hat.«

Normenkette:

FGO § 81, § 96 Abs. 1 S. 1; GrEStG (1940) § 17 Abs. 2 Nr. 3 ; GrEStG (1983) § 16 Abs. 2 Nr. 3 ; ZVG §§ 49, 118 ;

Gründe:

Der Kläger blieb im Versteigerungstermin vom 5. März 1982 Meistbietender mit einem Bargebot von 1.185.000 DM. Ihm wurde das Grundstück am 11. März 1982 zugeschlagen. Rechte blieben nicht bestehen.

Voreigentümer des Grundstücks waren die Eheleute A je zur ideellen Hälfte. Der Ehemann war Heilpraktiker, bei dem der Kläger in Behandlung war. Das Zwangsversteigerungsverfahren war auf Antrag der Grundpfandgläubigerin zu III/1, für die eine Grundschuld von 1.030.000 DM eingetragen war, durch Beschluß vom 23. April 1981 angeordnet worden. Durch Beschluß vom 24. November 1981 war der Verkehrswert des Grundstücks auf 1.780.000 DM festgestellt worden.