Der Kläger blieb im Versteigerungstermin vom 5. März 1982 Meistbietender mit einem Bargebot von 1.185.000 DM. Ihm wurde das Grundstück am 11. März 1982 zugeschlagen. Rechte blieben nicht bestehen.
Voreigentümer des Grundstücks waren die Eheleute A je zur ideellen Hälfte. Der Ehemann war Heilpraktiker, bei dem der Kläger in Behandlung war. Das Zwangsversteigerungsverfahren war auf Antrag der Grundpfandgläubigerin zu III/1, für die eine Grundschuld von 1.030.000 DM eingetragen war, durch Beschluß vom 23. April 1981 angeordnet worden. Durch Beschluß vom 24. November 1981 war der Verkehrswert des Grundstücks auf 1.780.000 DM festgestellt worden.
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