BFH - Urteil vom 14.11.1989
VIII R 102/87
Normen:
AO (1977) § 164 Abs. 2 ; FGO § 138 ; VGFGEntlG Art. 3 § 4;
Fundstellen:
BB 1990, 1126
BB 1990, 1409
BFHE 160, 100
BStBl II 1990, 545
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 14.11.1989 (VIII R 102/87) - DRsp Nr. 1996/13499

BFH, Urteil vom 14.11.1989 - Aktenzeichen VIII R 102/87

DRsp Nr. 1996/13499

»Gibt das FG der Klage statt und überträgt die Errechnung der Steuer dem FA, dann ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, wenn das FA, nachdem es Revision eingelegt hat, unter Hinweis auf § 164 Abs. 2 AO (1977) den Steuerbetrag in einem Steuerbescheid nicht nur entsprechend der Auflage des FG, sondern darüber hinaus unter Berücksichtigung weiterer unstreitiger Besteuerungsgrundlagen neu festsetzt.«

Normenkette:

AO (1977) § 164 Abs. 2 ; FGO § 138 ; VGFGEntlG Art. 3 § 4;

Gründe:

Unter den Beteiligten ist streitig, ob Erträge aus einem GmbH-Anteil, an dem der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) seinen minderjährigen Töchtern (Beigeladene zu 1 und 2) ein Nießbrauchsrecht eingeräumt hat, ihm oder den Töchtern zuzurechnen sind.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der Tenor des finanzgerichtlichen Urteils lautet u.a.:

"1. Unter teilweiser Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1984 vom 27. Juni 1986 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 1987 (Rbh-Liste-Nr. 246 ESt 84) wird der Beklagte angewiesen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kläger um 125.000 DM herabzusetzen."

In den Entscheidungsgründen führt das FG aus, die Fassung des Tenors beruhe auf Art. 3 § 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG).