BFH - Urteil vom 14.11.1990
II R 255/85
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 1, § 171 Abs. 3 ; ErbStG (1974) § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 1 S. 1; FGO § 44 Abs. 1, § 60 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BB 1991, 128
BB 1991, 400
BFHE 162, 380
BStBl II 1991, 49
NJW 1991, 3302
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 14.11.1990 (II R 255/85) - DRsp Nr. 1996/11791

BFH, Urteil vom 14.11.1990 - Aktenzeichen II R 255/85

DRsp Nr. 1996/11791

»1. Ein Erbschaftsteuerbescheid, mit dem lediglich Erbschaftsteuer aufgrund Vermächtnisanfalls und/oder aufgrund Erwerbs infolge Vertrags des Erblassers zugunsten des Erwerbers auf den Todesfall festgesetzt wird, kann dem Testamentsvollstrecker nicht mit Wirkung für und gegen den Steuerschuldner bekanntgegeben werden. 2. Der in der fehlerhaften Bekanntgabe eines Steuerbescheids liegende Mangel, der die Unwirksamkeit des Bescheids bewirkt, kann durch fehlerfreie Zustellung der Einspruchsentscheidung geheilt werden mit der Folge, daß der ursprüngliche - unwirksame - Verwaltungsakt nur in der Gestalt der - wirksamen - Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf vom Gericht auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist. 3. Die Anfechtung eines unwirksamen Bescheids führt nicht zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO (1977).«

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 1, § 171 Abs. 3 ; ErbStG (1974) § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 1 S. 1; FGO § 44 Abs. 1, § 60 Abs. 3, 4 ;

Gründe: