BFH - Urteil vom 14.11.2007
II R 63/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1199
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1598/03

BFH - Urteil vom 14.11.2007 (II R 63/06) - DRsp Nr. 2008/10987

BFH, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen II R 63/06

DRsp Nr. 2008/10987

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem bis zum 4. Juli 2009 laufenden Erbbaurecht belastet ist. Der jährliche Erbbauzins betrug zuletzt ... DM.

Mit Vertrag vom 20. September 2001 verkaufte die Erbbauberechtigte das Erbbaurecht an die Klägerin. Die Klägerin sollte in den Erbbauvertrag mit allen Rechten und Pflichten anstelle der bisherigen Erbbauberechtigten als neue Erbbaurechtsnehmerin eintreten. Zwischen den Vertragsbeteiligten bestand Einigkeit, dass wegen der Vereinigung von Gläubiger und Schuldner der Erbbaurechtsvertrag hinfällig werde. Dies sollte jedoch nicht für den "dinglichen Inhalt" des Erbbaurechts gelten. Die Klägerin übernahm die in Abteilung II Nummer 1 und 2 des Erbbaugrundbuchs eingetragenen Belastungen, darunter den Erbbauzins.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 13. August 2002 für den Erwerb des Erbbaurechts Grunderwerbsteuer in Höhe von ... EUR fest. In die Bemessungsgrundlage bezog das FA dabei neben dem Kaufpreis auch den Kapitalwert des Erbbauzinses ein. Einspruch und Klage, mit denen sich die Klägerin gegen dessen Berücksichtigung wandte, blieben erfolglos.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG).