I. Die Mutter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) übertrug diesem im Jahre 1996 unentgeltlich ein mit einem Wohngebäude bebautes Grundstück. Der Kläger bestellte seinen Eltern an sämtlichen Räumen im Erdgeschoss des Objektes ein unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht. Im Jahre 2001 errichtete er auf dem Grundstück einen Neubau und überließ ihn --ohne Abschluss eines Mietvertrages-- den Eltern zur Nutzung. Der (bisher von den Eltern genutzte) Altbau wird seitdem vom Kläger und seiner Familie bewohnt.
Für den Neubau beantragte der Kläger Eigenheimzulage wegen unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an Angehörige. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte dies ab. Der Kläger habe --wirtschaftlich betrachtet-- nur seine Verpflichtung aus dem Wohnungsrecht erfüllt.
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