BFH - Urteil vom 14.11.2007
IX R 51/06
Fundstellen:
ZMR 2008, 982
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4816/04 E

BFH - Urteil vom 14.11.2007 (IX R 51/06) - DRsp Nr. 2008/14972

BFH, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen IX R 51/06

DRsp Nr. 2008/14972

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 1999 und 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Geschäftshaus einschließlich eines vermieteten Ladenlokals bebaut ist und an dem sein Vater zugunsten seiner früheren Haushälterin ein lebenslanges Nießbrauchsrecht bestellt hat. In einem mit der Haushälterin geschlossenen Erbvertrag verpflichtete sich der Kläger, sie bei der Vermietung des Ladenlokals zu unterstützen.

1999 wurde das Ladenlokal mit Herstellungskosten in Höhe von 61 000 DM sowie Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 21 192 DM renoviert. Die Kosten übernahm der Kläger. Ab Oktober 1999 wurde das Ladenlokal an ein Modegeschäft vermietet. Als Vermieter trat der Kläger "handelnd im Auftrag" der Haushälterin auf, die den Vertrag als Nießbrauchsberechtigte unterzeichnete. Nach dem Mietvertrag sollten von der monatlichen Miete von 1 925 DM ein Betrag von 1 800 DM auf ein Konto der Haushälterin sowie ein Betrag von 125 DM auf ein Konto der Kläger überwiesen werden. Die Präambel des Mietvertrages enthält den Hinweis, dass die Haushälterin dem Kläger wegen des von ihm finanzierten Modernisierungsaufwands einen Anteil an der Miete einräume.