BFH - Urteil vom 14.12.1993
VIII R 13/93
Normen:
EStG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1835
BFHE 174, 503
DStZ 1994, 663
ErbPrax 1995, 59
NJW 1995, 279
ZEV 1994, 382
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1992, 599

BFH - Urteil vom 14.12.1993 (VIII R 13/93) - DRsp Nr. 1995/1182

BFH, Urteil vom 14.12.1993 - Aktenzeichen VIII R 13/93

DRsp Nr. 1995/1182

»Die Fortführung eines freiberuflichen Ingenieurbüros durch eine teilweise aus Berufsfremden bestehende Erbengemeinschaft führt zur Umqualifikation in einen Gewerbebetrieb. Die Verpachtung dieses Gewerbebetriebes ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung rechtfertigt auch dann nicht die Annahme einer Betriebsaufgabe, wenn Pächter eine von einem freiberuflichen Miterben beherrschte GmbH ist und die Miterben die Überlassung des Praxiswertes an diesen vereinbaren.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Frau A.B. und B.B. sowie der Beigeladene (E.B.) sind Erben nach dem am 2. Juni 1982 verstorbenen Dr. C.B., und zwar Frau A.B. als Ehefrau zu 1/2 und die beiden weiteren Miterben als Söhne zu je 1/4. Das von dem Erblasser betriebene Ingenieurbüro führten die Erben bis zum 31. März 1983 fort. B.B. ist Diplom-Ingenieur, die Miterbin war kaufmännische Angestellte und der Beigeladene ist Zahnarzt.

Ab 1. April 1983 verpachtete die Erbengemeinschaft das Ingenieurbüro mit dem gesamten Anlagevermögen nebst Kunden- und Lieferantenkartei sowie sämtlichen geschäftlichen Unterlagen an die zwischenzeitlich gegründete Ingenieurgesellschaft D-GmbH. B.B. war zunächst alleiniger Gesellschafter. Im Laufe des Jahres 1983 trat ein weiterer Gesellschafter mit einem Anteil am Stammkapital in Höhe von 10 v.H. ein.