BFH - Urteil vom 15.02.1989
X R 16/86
Normen:
AO (1977) §§ 88 ff., 158, 162; FGO §§ 76, 96, 155 ; ZPO § 444 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 38
BStBl II 1989, 462
JuS 1990, 151
NVwZ-RR 1990, 282
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 15.02.1989 (X R 16/86) - DRsp Nr. 1996/10341

BFH, Urteil vom 15.02.1989 - Aktenzeichen X R 16/86

DRsp Nr. 1996/10341

»1. Kann im finanzgerichtlichen Verfahren der Sachverhalt deshalb nicht vollständig aufgeklärt werden, weil der Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, so führt das nicht zu einer Entscheidung nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast), sondern zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht und zu einer Minderung des Beweismaßes. 2. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann die Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten auch zur Folge haben, daß aus dem Verhalten des Klägers (Steuerpflichtigen) für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden, die sich nicht auf bezifferbare Besteuerungsgrundlagen beschränken. Das gilt vor allem dann, wenn die Mitwirkungspflichten Tatsachen und Beweismittel aus der Wissens- und Einflußsphäre des Klägers (Steuerpflichtigen) betreffen.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 88 ff., 158, 162; FGO §§ 76, 96, 155 ; ZPO § 444 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der den Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt, betreibt seit 1. Mai 1976 in A einen Fleischgroßhandel als Einzelunternehmen.