BFH - Urteil vom 15.02.1989 (X R 16/86) - DRsp Nr. 1996/10341
BFH, Urteil vom 15.02.1989 - Aktenzeichen X R 16/86
DRsp Nr. 1996/10341
»1. Kann im finanzgerichtlichen Verfahren der Sachverhalt deshalb nicht vollständig aufgeklärt werden, weil der Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, so führt das nicht zu einer Entscheidung nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast), sondern zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht und zu einer Minderung des Beweismaßes.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann die Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten auch zur Folge haben, daß aus dem Verhalten des Klägers (Steuerpflichtigen) für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden, die sich nicht auf bezifferbare Besteuerungsgrundlagen beschränken. Das gilt vor allem dann, wenn die Mitwirkungspflichten Tatsachen und Beweismittel aus der Wissens- und Einflußsphäre des Klägers (Steuerpflichtigen) betreffen.«
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der den Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt, betreibt seit 1. Mai 1976 in A einen Fleischgroßhandel als Einzelunternehmen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.