BFH - Urteil vom 15.03.1990
IV R 60/88
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1619
BFHE 160, 313
BStBl II 1990, 736
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 15.03.1990 (IV R 60/88) - DRsp Nr. 1996/13546

BFH, Urteil vom 15.03.1990 - Aktenzeichen IV R 60/88

DRsp Nr. 1996/13546

»1. Die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang, der von einem Ärzteverband veranstaltet wird und mit besten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden kann, ist nicht ganz überwiegend betrieblich veranlaßt, wenn der Lehrgang nach Programm und Durchführung in nicht unerheblichem Maße die Verfolgung privater Erlebnis- und Erholungsinteressen, z. B. die Ausübung von Wintersport zur Skihauptsaison an einem bekannten Wintersportort, zuläßt. 2. Die Aufwendungen eines freiberuflich tätigen Arztes für einen solchen Lehrgang sind daher - abgesehen von der Teilnahmegebühr - nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (Anschluß an BFH-Urteil vom 19. Oktober 1989 VI R 155/88, BFHE 158, 532, BStBl II 1990, 134).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe: