BFH - Urteil vom 15.10.1996
IX R 2/93
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 (letzter Satz), § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1395
BFHE 182, 41
BStBl II 1997, 325
DB 1997, 810
DStR 1997, 651
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 15.10.1996 (IX R 2/93) - DRsp Nr. 1997/2684

BFH, Urteil vom 15.10.1996 - Aktenzeichen IX R 2/93

DRsp Nr. 1997/2684

»Wird ein Gebäude in der Absicht erworben, einen erweiternden Umbau durchzuführen, bei dem die tragende Bausubstanz erhalten werden soll, und erweist sich die Bausubstanz erst nach Beginn der Umbauarbeiten als so schlecht, daß das Bauvorhaben nur durch Totalabriß und anschließenden Neubau verwirklicht werden kann, gehören die Abbruchkosten und der Restwert des abgerissenen Gebäudes nur insoweit zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes, als sie auf Gebäudeteile entfallen, die bei Durchführung des im Erwerbszeitpunkt geplanten Umbaus ohnehin hätten entfernt werden sollen. Der --ggf. im Wege der Schätzung zu ermittelnde-- übrige Teil der Abbruchkosten und des Gebäuderestwerts ist als Werbungskosten abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 (letzter Satz), § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7 ;

Gründe: