Die zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Ehegatten (Kläger und Revisionsbeklagte --Kläger--) erwarben 1981 eine unter Denkmalschutz stehende instandsetzungsbedürftige Wasserburg.
Im Zuge der Instandsetzungsarbeiten errichteten sie in der Hauptburg 15, in der Vorburg 27 Wohnungen sowie baulich getrennt davon eine Tiefgarage und einen oberirdischen Parkplatz.
Für die Streitjahre (1981 bis 1985) begehrten die Kläger, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erhöhte Absetzungen nach § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zu berücksichtigen. Sie legten eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde mit folgendem Wortlaut vor:
"Es wird hiermit bescheinigt, daß Ihr Gebäude Wasserburg ... ein Baudenkmal im Sinne von § 40 des Landes N.W. Denkmalschutzgesetzes ist.
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