BFH - Urteil vom 15.10.1996
IX R 47/92
Normen:
EStDV § 82i;
Fundstellen:
BB 1997, 140
BFHE 181, 312
BStBl II 1997, 176
DB 1997, 139
DStR 1997, 150
DStZ 1997, 228
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 15.10.1996 (IX R 47/92) - DRsp Nr. 1997/106

BFH, Urteil vom 15.10.1996 - Aktenzeichen IX R 47/92

DRsp Nr. 1997/106

»Die Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 82i Abs. 2 EStDV beschränkt sich auf die Denkmaleigenschaft des Gebäudes sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 82i Abs. 1 EStDV haben die Finanzbehörden in eigener Kompetenz zu entscheiden.«

Normenkette:

EStDV § 82i;

Gründe:

Die zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Ehegatten (Kläger und Revisionsbeklagte --Kläger--) erwarben 1981 eine unter Denkmalschutz stehende instandsetzungsbedürftige Wasserburg.

Im Zuge der Instandsetzungsarbeiten errichteten sie in der Hauptburg 15, in der Vorburg 27 Wohnungen sowie baulich getrennt davon eine Tiefgarage und einen oberirdischen Parkplatz.

Für die Streitjahre (1981 bis 1985) begehrten die Kläger, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erhöhte Absetzungen nach § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zu berücksichtigen. Sie legten eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde mit folgendem Wortlaut vor:

"Es wird hiermit bescheinigt, daß Ihr Gebäude Wasserburg ... ein Baudenkmal im Sinne von § 40 des Landes N.W. Denkmalschutzgesetzes ist.