BFH - Urteil vom 15.10.1996
VII R 35/96
Normen:
AO (1977) § 191 Abs. 1 ; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, §§ 7, 9 ;
Fundstellen:
BB 1997, 141
BFHE 181, 268
BStBl II 1997, 17
DB 1997, 144
DStR 1997, 113
DStZ 1997, 231
KTS 1997, 238
NJW-RR 1997, 399
ZIP 1997, 285
Vorinstanzen:
FG Bremen,

BFH - Urteil vom 15.10.1996 (VII R 35/96) - DRsp Nr. 1997/107

BFH, Urteil vom 15.10.1996 - Aktenzeichen VII R 35/96

DRsp Nr. 1997/107

»1. Der auf den Erwerb des Eigentums an einem Grundstück gründende Rückgewährsanspruch nach § 7 AnfG auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück besteht gegen den Käufer des Grundstücks nicht, wenn nur eine Auflassungsvormerkung für diesen im Grundbuch eingetragen worden ist. 2. Ist der Bescheid auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück gegen den Anfechtungsgegner als Grundstückseigentümer gerichtet, so umfaßt er nicht die Geltendmachung eines dem Anfechtungsgegner gegenüber etwa in Betracht kommenden Duldungsanspruchs auf Verzicht seiner Sicherungsrechte aus der für ihn im Grundbuch bisher nur eingetragenen Auflassungsvormerkung.«

Normenkette:

AO (1977) § 191 Abs. 1 ; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, §§ 7, 9 ;

Gründe:

I.

Der Vater der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) verkaufte dieser das in seinem Eigentum stehende Grundstück mit notariellem Vertrag zum Kaufpreis von 140000 DM. Aufgrund der im Kaufvertrag enthaltenen Bewilligung wurde im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung für die Klägerin eingetragen. Die Auflassung wurde von den Beteiligten aber nicht erklärt. Eine Teilfläche des Grundstücks verkaufte die Klägerin am selben Tag mit notariellem Vertrag zum Kaufpreis von 90000 DM an die Eheleute H weiter.