I.
Der Vater der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) verkaufte dieser das in seinem Eigentum stehende Grundstück mit notariellem Vertrag zum Kaufpreis von 140000 DM. Aufgrund der im Kaufvertrag enthaltenen Bewilligung wurde im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung für die Klägerin eingetragen. Die Auflassung wurde von den Beteiligten aber nicht erklärt. Eine Teilfläche des Grundstücks verkaufte die Klägerin am selben Tag mit notariellem Vertrag zum Kaufpreis von 90000 DM an die Eheleute H weiter.
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