BFH - Urteil vom 15.11.1990 (IV R 63/88) - DRsp Nr. 1996/11835
BFH, Urteil vom 15.11.1990 - Aktenzeichen IV R 63/88
DRsp Nr. 1996/11835
»Nimmt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Darlehen auf und werden die Darlehensmittel für private Zwecke des Gesellschafters verwendet, so gehört die Darlehensverbindlichkeit nicht deshalb zum Betriebsvermögen, weil die Darlehensmittel vom Darlehensgeber auf ein Kontokorrentkonto der Personengesellschaft überführt und erst von dort ihrer privaten Verwendung zugeführt werden.«