BFH - Urteil vom 15.11.1990
IV R 97/82
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3, 4, § 5 Abs. 1, 5, § 12 ;
Fundstellen:
BB 1991, 453
BFHE 162, 557
BStBl II 1991, 226

BFH - Urteil vom 15.11.1990 (IV R 97/82) - DRsp Nr. 1996/11834

BFH, Urteil vom 15.11.1990 - Aktenzeichen IV R 97/82

DRsp Nr. 1996/11834

»Muß ein Bankkontokorrentkonto in ein betriebliches und ein privates Unterkonto aufgeteilt werden, so sind Betriebseinnahmen vorab dem privaten Unterkonto gutzubringen, gleichzeitig zu verbuchende Betriebsausgaben aber dem betrieblichen Unterkonto zu belasten; Einlagen des Betriebsinhabers werden dem privaten Unterkonto gutgeschrieben. Eine Schätzung des betrieblichen und des privaten Zinsanteils muß das Ergebnis anstreben, das sich bei einer Aufteilung des gemischten Kontokorrentkontos in Unterkonten ergeben würde (Ergänzung des BFH-Beschlusses vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3, 4, § 5 Abs. 1, 5, § 12 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In der Zeit von 1962 bis 1976 war er Eigentümer eines Einfamilienhauses, in dem er wohnte und seine Praxis betrieb. In den Bilanzen für die Streitjahre 1972 bis 1975 setzte der Kläger einen Teil des Einfamilienhausgebäudes als Betriebsvermögen an. Den dazu gehörenden Grund und Boden behandelte er dagegen in vollem Umfang als Privatvermögen.

In den Bilanzen waren ferner eine Reihe von Verbindlichkeiten angeführt. Zur Entstehung dieser Verbindlichkeiten und zur Verwendung der hieraus erlangten Mittel hat das Finanzgericht (FG) folgendes festgestellt.