BFH - Urteil vom 15.11.2007
VI R 30/04
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 550
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 164/00

BFH - Urteil vom 15.11.2007 (VI R 30/04) - DRsp Nr. 2008/4421

BFH, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen VI R 30/04

DRsp Nr. 2008/4421

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein an den Kläger und Revisionskläger (Kläger) ausgezahltes Krankengeld nach § 3 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei ist.

Der in Deutschland wohnhafte Kläger war in der Schweiz für einen Monatsbruttolohn von ... Schweizer Franken (sfr) nichtselbständig beschäftigt. Nachdem er seit dem 21. Oktober 1996 krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1997. Der Kläger erhielt für den Zeitraum Juli bis Dezember 1997 Krankentagegelder in Höhe von ... sfr. Ausbezahlt wurde das Krankentagegeld von der X Versicherungsgesellschaft.

Der Arbeitgeber des Klägers hatte zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem schweizerischen Obligationenrecht und zur Erfüllung der mit dem Kläger getroffenen arbeitsvertraglichen Regelung bei der X-Versicherung eine Kollektiv-Krankentagegeldversicherung zugunsten der Mitarbeiter abgeschlossen. Danach erhielten die Mitarbeiter im Krankheitsfall von der Versicherung eine Entschädigung in Höhe von 80 % des letzten Bruttogehalts während der Dauer der Krankheit, längstens während 720 Tagen. Für die Prämie wurde den Mitarbeitern jeweils ein Prozent ihres Bruttolohns zum Abzug gebracht. Im Übrigen hat der Arbeitgeber die Prämie getragen.