BFH - Urteil vom 15.11.2007
VI R 91/04
Fundstellen:
AuA 2008, 295
BFH/NV 2008, 767
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1803/02

BFH - Urteil vom 15.11.2007 (VI R 91/04) - DRsp Nr. 2008/5084

BFH, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen VI R 91/04

DRsp Nr. 2008/5084

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (1993) Vorsitzender des Gesamtpersonalrats der Stadt X (im Folgenden: Stadt). Wegen dieser Funktion war er von sonstigen dienstlichen Aufgaben freigestellt. Zusätzlich zu seinem Arbeitslohn erhielt er von der Stadt eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 DM (jährlich: 1 800 DM), die die Stadt als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelte. Ausweislich einer Bescheinigung der Stadt erhielt der Kläger den genannten Betrag "als Vorsitzender des Gesamtpersonalrates der Stadtverwaltung X für den damit verbundenen Aufwand auf Beschluss des Personal- und Organisationsausschusses ...; die Aufwandsentschädigung sollte weder Verdienstausfall noch Zeitverlust ausgleichen". Belege für seine Ausgaben hatte der Kläger nicht vorzulegen.

Die Aufwandsentschädigung verwendete der Kläger nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG), um verschiedene Aufwendungen zu begleichen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG zählten hierzu Bewirtungskosten (u.a. für Kaffee oder sonstige Getränke) sowie kleine Präsente (Geschenke, Blumen etc.) bei örtlichen und überörtlichen Zusammenkünften und Treffen mit anderen Personalräten, Amtsleitern, Beigeordneten, Kollegen u.a. anlässlich von Besprechungen, Jubiläen und Beförderungen.