BFH - Urteil vom 15.12.1988
IV R 29/86
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 544
BStBl II 1989, 500
GmbHR 1990, 149
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 15.12.1988 (IV R 29/86) - DRsp Nr. 1996/13340

BFH, Urteil vom 15.12.1988 - Aktenzeichen IV R 29/86

DRsp Nr. 1996/13340

»1. Tritt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ihm gegen die Gesellschaft zustehende Darlehensansprüche zur Ablösung von Pflichtteilsansprüchen an einen Angehörigen ab, der die Beträge der Gesellschaft weiterhin als Darlehen beläßt, so sind die an den neuen Darlehensgläubiger gezahlten Darlehenszinsen Betriebsausgaben der KG (Anschluß an BFH-Urteil vom 21.05.1987 IV R 39/85, BFHE 150, 38, BStBI II 1987, 628). 2. Der Betriebsausgabenabzug kann nicht vom Ergebnis eines Fremdvergleichs hinsichtlich der Darlehensbedingungen abhängig gemacht werden, wenn der Abtretende die Gesellschaft nicht beherrscht.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ist als Produktionsunternehmen tätig. Alleinige Komplementärin ohne Vermögenseinlage und Geschäftsführerin ist eine GmbH. Einer der Kommanditisten war früher C, an dessen Stelle nach seinem Tode seine Witwe und Alleinerbin E trat. Die übrigen Kommanditisten gehören dem Stamm F an. Die Stämme B und F sind zu gleichen Teilen an der KG und an der GmbH beteiligt. Jeder Stamm stellt auch einen (alleinvertretungsberechtigten) Geschäftsführer der GmbH.