BFH - Urteil vom 15.12.1993
X R 49/91
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 § 41 Abs. 1 ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 493
BFHE 173, 144
BStBl II 1994, 687
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 15.12.1993 (X R 49/91) - DRsp Nr. 1996/9973

BFH, Urteil vom 15.12.1993 - Aktenzeichen X R 49/91

DRsp Nr. 1996/9973

»1. Ein unvollständig beurkundeter und deswegen nach § 313 Satz 1 § 125 BGB formunwirksamer Kaufvertrag über ein Grundstuck kann nach § 41 Abs. 1 AO 1977 eine für die Berechnung der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG maßgebende Veräußerung sein. 2. Wird infolge von Meinungsverschiedenheiten über die Formgültigkeit des innerhalb der Spekulationsfrist abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages der Kaufpreis erhöht kann der erhöhte Kaufpreis auch dann Veräußerungspreis i. S. von § 23 Abs. 4 Satz 1 EStG sein wenn die Erhöhung nach Ablauf der Spekulationsfrist vereinbart und beurkundet wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 § 41 Abs. 1 ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre 1978 und 1979 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Die Klägerin erwarb - über eine Stiftung als Treuhänderin - am 23.01.1976 im Wege der Zwangsversteigerung die Grundstücke

A, Grundbuch von A Bl. 1238 A (13.607 qm, Verkehrswert lt. Sachverständigengutachten: 680.000 DM),

A, Grundbuch von A Bl. 1827 (3.080 qm, Verkehrswert lt. Sachverständigengutachten: 154.000 DM).

Das Meistgebot betrug 600.000 DM. Die Stiftung blieb zunächst als Treuhänderin Eigentümerin.