BFH - Urteil vom 15.12.1999
XI R 76/97

BFH - Urteil vom 15.12.1999 (XI R 76/97) - DRsp Nr. 2000/5899

BFH, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen XI R 76/97

DRsp Nr. 2000/5899

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde aufgrund der 1988 abgegebenen Einkommensteuererklärung zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer 1986 veranlagt. Durch Änderungsbescheid vom 10. März 1992 wurde 1986 nach § 10d des Einkommensteuergesetzes 1987 i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (EStG) ein Verlust aus dem Veranlagungszeitraum 1988 in Höhe von 2 204 DM berücksichtigt.

Der Steuerbescheid für 1988 wurde am 23. März 1994 geändert; es ergab sich kein rücktragsfähiger Verlust mehr. Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg; die Revision ließ das Finanzgericht (FG) nicht zu. Gegen das Urteil legte der Kläger persönlich Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, die mit Beschluss vom 23. April 1996 als unzulässig verworfen wurde. Es fehle an der nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) gebotenen ordnungsgemäßen Vertretung vor dem BFH, die Revisionseinlegung sei daher unwirksam.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) änderte am 25. März 1996 die Einkommensteuer für das Streitjahr 1986 nach § 10d EStG und berücksichtigte keinen Verlustrücktrag mehr.