I. Streitig ist nur noch, ob die zweite Rate der Nichtvermarktungsprämie wegen Verzichts auf die Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen gemäß Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 (VO Nr. 1078/77) des Rates vom 17. Mai 1977 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -ABlEG- L 131/1) i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1041/78 (VO Nr. 1041/78) des Rates vom 22. Mai 1978 (ABlEG L 134/9) im Jahr ihrer Auszahlung (1981) dem Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft hinzuzurechnen ist.
Streitjahre sind die Jahre 1980 und 1981. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Landwirt, der bis zum Wirtschaftsjahr 1979/80 seinen Gewinn nach Durchschnittsätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte. Das Wirtschaftsjahr endet jeweils am 30. Juni eines Jahres. Ab dem Wirtschaftsjahr 1980/81 ging der Kläger zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG über.
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