BFH - Urteil vom 16.03.1988
I R 93/84
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 153, 290
BStBl II 1988, 895
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 16.03.1988 (I R 93/84) - DRsp Nr. 1996/13018

BFH, Urteil vom 16.03.1988 - Aktenzeichen I R 93/84

DRsp Nr. 1996/13018

»1. Es ist grundsätzlich zulässig, den Streitgegenstand einer Klage gegen einen Schätzungsbescheid durch Bezugnahme auf eine nachträglich eingereichte Steuererklärung ausreichend zu bezeichnen (§ 65 Abs. 1 S. 1 FGO). 2. Fehlt die zur Bezeichnung des Streitgegenstandes erforderliche Steuererklärung jedoch in den Steuerakten, so ist es Aufgabe des Klägers, dem FG die fehlenden Unterlagen vorzulegen.«

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieben in den Streitjahren ein Hotel und ein Immobiliengeschäft.

Nachdem sie für die Streitjahre trotz verschiedener Aufforderungen durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) und trotz Festsetzung von Zwangsgeldern in den Jahren 1977 und 1979 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hatten, setzte das FA die Einkommensteuer 1975 bis 1979 durch Bescheide vom 10. bzw. 17. Mai 1982 aufgrund von Schätzungen fest.