BFH - Urteil vom 16.03.1995 (VII R 38/94) - DRsp Nr. 1995/4417
BFH, Urteil vom 16.03.1995 - Aktenzeichen VII R 38/94
DRsp Nr. 1995/4417
»1. Zur Haftung einer Bank als Verfügungsberechtigte (§§ 35, 69AO 1977) für die Steuerschulden des Kreditnehmers reicht es grundsätzlich nicht aus, daß sie sich zur Sicherung ihrer Betriebskredite die Forderungen des Kreditnehmers hat abtreten lassen und daß sie in tatsächlicher Hinsicht auf dessen Geschäftsführung und die Vermögensdispositionen Einfluß nehmen kann.2. Der Verfügungsberechtigte i.S. von § 35AO 1977 muß in der Lage sein, aufgrund bürgerlich-rechtlicher Verfügungsmacht im Außenverhältnis wirksam zu handeln.«