BFH - Urteil vom 16.05.1990
X R 72/87
Normen:
AO §§ 143 ff., § 441 Abs. 1 ; AO (1977) §§ 169 ff., 173 Abs. 1 S. 1, § 174 Abs. 4, § 415 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1, § 6a; FGO § 74 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2234
BFHE 161, 451
BStBl II 1990, 1044
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 16.05.1990 (X R 72/87) - DRsp Nr. 1996/10808

BFH, Urteil vom 16.05.1990 - Aktenzeichen X R 72/87

DRsp Nr. 1996/10808

»1. Zur betrieblichen Veranlassung von Pensionszusagen an im Betrieb mitarbeitende Ehegatten. 2. Ein unrichtiger Bilanzansatz ist in der ersten Schlußbilanz richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist. - Die Korrektur ist grundsätzlich erfolgswirksam vorzunehmen. 3. Geht es um die Fortführung eines Bilanzierungsfehlers über mehrere Jahre, so kommt es auf die Möglichkeiten der Rückwärtsberichtigung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids an. 4: Die Frage nach der ersten für eine Korrektur offenen Bilanz ist unter Ausschöpfung aller gesetzlichen Korrekturmöglichkeiten zu beantworten. 5. Ein finanzgerichtliches Verfahren, in dem sich die Frage nach der ersten Korrekturmöglichkeit auf Veranlagungszeiträume erstreckt, die nicht zum Streitgegenstand gehören, muß bis zur abschließenden Klärung dieser Frage nach § 74 FGO ausgesetzt werden.