BFH - Urteil vom 16.07.1993
III R 59/92
Normen:
InvZV § 2 S. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 1994, 58
BFHE 172, 567
BStBl II 1994, 304
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 16.07.1993 (III R 59/92) - DRsp Nr. 1996/9941

BFH, Urteil vom 16.07.1993 - Aktenzeichen III R 59/92

DRsp Nr. 1996/9941

»Personenkraftwagen i. S. von § 2 S. 1 Nr. 4 InvZV sind - wie nach § 19 Abs. 2 BerlinFG - solche Fahrzeuge, die objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt sind, bei Privatfahrten Personen zu befördern. Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften insbesondere die Eintragung im Kraftfahrzeugbrief, sind nicht entscheidend. Ein Hochdachtransporter mit einem vom Fahrerhaus abgeteilten Laderaum ohne ausreichende Heizung und Belüftung sowie lediglich mit zwei nicht zu öffnenden Seitenfenstern ist kein Pkw i. S. von § 2 S. 1 Nr. 4 InvZV.«

Normenkette:

InvZV § 2 S. 1 Nr. 4;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Transportunternehmen im früheren Ostteil von Berlin. Im Dezember 1990 erwarb er einen sog. Hochdachtransporter der Marke DAF mit der Typenbezeichnung VH 428 ET. Im Kfz-Brief ist als Fahrzeugart "Pkw-Kombi" eingetragen. Unter Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Führerplatz und Notsitz) ist "3" mit dem Hinweis "auch möglich 5, 6 oder 8" angegeben.