Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines vermieteten Wohnhauses. Im Streitjahr 1987 wandte er für den Ausbau des Dachgeschosses 168238,73 DM und für die Neueindeckung des Daches 43699,13 DM auf. Von den Aufwendungen für den Ausbau des Dachgeschosses machte er Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 5 % gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1987 geltend. Die Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches setzte er in voller Höhe als Werbungskosten an.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte nur AfA in Höhe von 2 % der gesamten Aufwendungen (211937 DM).
Nach vergeblichem Einspruch erhob der Kläger Klage, der das Finanzgericht (FG) zum Teil stattgab. Zur Begründung führt es u.a. aus:
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