BFH - Urteil vom 16.07.1996
IX R 34/94
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2030
BB 1996, 2286
BFHE 181, 50
BStBl II 1996, 649
DB 1996, 1957
DStR 1996, 1522
DStZ 1997, 124
NJW 1997, 1032
NJWE-MietR 1997, 41
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 16.07.1996 (IX R 34/94) - DRsp Nr. 1996/28500

BFH, Urteil vom 16.07.1996 - Aktenzeichen IX R 34/94

DRsp Nr. 1996/28500

»Wird anläßlich eines Dachgeschoßausbaus das gesamte Dach erneuert, können die Kosten der Dachinstandsetzung sofort abziehbare Werbungskosten sein. Sie sind jedoch insoweit den Herstellungskosten des Dachgeschoßausbaus zuzurechnen, als sie durch diesen bedingt sind.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines vermieteten Wohnhauses. Im Streitjahr 1987 wandte er für den Ausbau des Dachgeschosses 168238,73 DM und für die Neueindeckung des Daches 43699,13 DM auf. Von den Aufwendungen für den Ausbau des Dachgeschosses machte er Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 5 % gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1987 geltend. Die Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches setzte er in voller Höhe als Werbungskosten an.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte nur AfA in Höhe von 2 % der gesamten Aufwendungen (211937 DM).

Nach vergeblichem Einspruch erhob der Kläger Klage, der das Finanzgericht (FG) zum Teil stattgab. Zur Begründung führt es u.a. aus: