BFH - Urteil vom 16.10.2007
IX R 29/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 251
DAR 2008, 543
ZIP 2008, 283
ZInsO 2008, 211
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3604/06

BFH - Urteil vom 16.10.2007 (IX R 29/07) - DRsp Nr. 2007/22917

BFH, Urteil vom 16.10.2007 - Aktenzeichen IX R 29/07

DRsp Nr. 2007/22917

Gründe:

I. Für die X-GmbH (im Folgenden: GmbH) waren vier Kraftfahrzeuge (drei Personenkraftfahrzeuge und ein LKW) zugelassen. Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1. September 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) zum Insolvenzverwalter ernannt. Die Fahrzeuge wurden im November und Dezember 2005 um- oder abgemeldet. Bereits zuvor, am 29. September 2005, erklärte der Kläger der GmbH gegenüber die Freigabe der Fahrzeuge aus der Masse.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte in Änderungsbescheiden vom 20. März 2006 und 3. April 2006 die Kraftfahrzeugsteuer für jedes Fahrzeug für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis einen Tag vor dem von der Straßenverkehrsbehörde mitgeteilten Datum der Ab- oder Ummeldung fest.

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage vertrat der Kläger die Auffassung, die Fahrzeuge hätten aufgrund seiner Freigabeerklärung nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1267, veröffentlichten Urteil statt und setzte die Kraftfahrzeugsteuer jeweils abweichend für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Ablauf des 28. September 2005 (Freigabe) fest.