BFH - Urteil vom 16.11.1993
VIII R 33/92
Normen:
EStG (1981) § 11 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 8 ;
Fundstellen:
GmbHR 1994, 639
KTS 1995, 61
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 16.11.1993 (VIII R 33/92) - DRsp Nr. 1997/5016

BFH, Urteil vom 16.11.1993 - Aktenzeichen VIII R 33/92

DRsp Nr. 1997/5016

»Zinsen aus kapitalersetzenden Darlehen gelten beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft solange nicht als zugeflossen, als der Gesellschaft ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht.«

Normenkette:

EStG (1981) § 11 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 8 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1982 als beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer an mehreren GmbH beteiligt, u.a. auch mit 80 v.H. an der T-GmbH (GmbH), der er seit 1979 Darlehen gewährt hat, um den von ihr erwirtschafteten Verlust abzudecken und --i.V.m. einem vereinbarten Rangrücktritt-- dadurch einen Konkurs zu vermeiden.

Die zur Vermeidung der Überschuldung erforderlichen weiteren Geldmittel erhielt die GmbH von den anderen vom Kläger beherrschten Gesellschaften. Der Kläger führte diese Gesellschaften in der Weise, daß jede Gesellschaft, die nach mehrjährigen Bilanzverlusten eine Unterbilanz auswies, nach Maßgabe ihrer jeweiligen finanziellen Bedürfnisse beim Kläger oder bei anderen Gesellschaften Kredite aufnahm.

Die vom Kläger gewährten Darlehen sollten verzinst werden. Wegen der jeweils zum Jahresende fälligen Darlehenszinsen erteilte ihm die GmbH jährlich "Steuerbescheinigungen zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt zur Durchführung der Veranlagung". Die Zinsen wurden jährlich den Darlehen zugeschlagen.