BFH - Urteil vom 16.12.1988
III R 13/85
Normen:
FGO § 56 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 282
BStBl II 1989, 328
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 16.12.1988 (III R 13/85) - DRsp Nr. 1996/13279

BFH, Urteil vom 16.12.1988 - Aktenzeichen III R 13/85

DRsp Nr. 1996/13279

»1. Ist die Klage verspätet erhoben worden, so beginnt die Wiedereinsetzungsfrist des § 56 Abs. 2 S. 1 FGO mit der Bekanntgabe der gerichtlichen Mitteilung über den Zeitpunkt des Klageeingangs. 2. Die Pflicht zur Überprüfung der Rechtzeitigkeit des Klageeingangs anhand der Eingangsmitteilung des Gerichts hängt nicht davon ab, daß konkrete Anhaltspunkte für eine Fristversäumnis vorliegen.«

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit Schriftsatz vom 8. März 1983, der beim Finanzgericht (FG) am 9. März 1983 einging, erhob der Prozeßbevollmächtigte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen die ihm am 8. Februar 1983 durch Postzustellungsurkunde zugestellte Einspruchsentscheidung wegen Einkommensteuer 1977 bis 1980 Klage. Die Eingangsmitteilung des Gerichts, in der der Eingang der Klage am 9. März 1983 bestätigt wurde, ging dem Prozeßbevollmächtigten am 17. März 1983 zu. Am 30. März 1983 sandte das FG die Klageerwiderung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) vom 24. März 1983, in der auf den verspäteten Klageeingang hingewiesen wurde, an den Prozeßbevollmächtigten ab und forderte ihn gleichzeitig unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, etwaige Wiedereinsetzungsgründe binnen zwei Wochen geltend zu machen.