BFH - Urteil vom 16.12.1993
V R 103/88
Normen:
UStG (1980) § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 3 S. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 564
BB 1994, 632
BFHE 173, 262
BStBl II 1994, 278
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 16.12.1993 (V R 103/88) - DRsp Nr. 1996/9998

BFH, Urteil vom 16.12.1993 - Aktenzeichen V R 103/88

DRsp Nr. 1996/9998

»Beabsichtigt ein Unternehmer, eine neue, in keinem sachlichen Zusammenhang mit seiner bisherigen Tätigkeit stehende unternehmerische Betätigung aufzunehmen und bereitet er sie vor, ist diese Tätigkeit seiner unternehmerischen Sphäre erst dann zuzurechnen, wenn er im Rahmen des neuen Tätigkeitsfeldes nachhaltig Leistungen gegen Entgelt i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 erbringt. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt dies ebenfalls in bezug auf Vorbereitungshandlungen für einen neuen Betrieb gewerblicher Art.«

Normenkette:

UStG (1980) § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 3 S. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) - eine Gemeinde - war im Rahmen mehrerer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig. Seit dem Jahre 1974 plante sie die Errichtung eines Hallenbads, das zur öffentlichen Benutzung sowie zur Ausübung des Schul- und Vereinssports zur Verfügung gestellt werden sollte. Im Jahre 1981 nahm die Klägerin von der Verwirklichung des Plans endgültig Abstand.