BFH - Urteil vom 16.12.1996
VI R 51/96
Normen:
EStG (1994) § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 611 BGB Erfinder
BB 1997, 560
BFHE 182, 161
BStBl II 1997, 222
DB 1997, 657
DStR 1997, 410
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1996, 1106

BFH - Urteil vom 16.12.1996 (VI R 51/96) - DRsp Nr. 1997/2734

BFH, Urteil vom 16.12.1996 - Aktenzeichen VI R 51/96

DRsp Nr. 1997/2734

»Die einem Arbeitnehmer gewährte Prämie für einen Verbesserungsvorschlag stellt keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. von § 34 Abs. 3 EStG dar, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird.«

Normenkette:

EStG (1994) § 34 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden zum Streitjahr 1994 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger, der im Unternehmen seines Arbeitgebers als Gruppenleiter im Nutzfahrzeugmotorenbau tätig war, unterbreitete für ein Produktionsverfahren einen Verbesserungsvorschlag, der im maßgebenden Berechnungszeitraum November 1990 bis Oktober 1991 beim Arbeitgeber zu Einsparungen von mehreren Mio DM führte. Nachdem der Verbesserungsvorschlag angenommen worden war, wurden dem Kläger von seinem Arbeitgeber 1993 Prämien in Höhe von x DM und 1994 in Höhe von y DM ausbezahlt, die nach der internen Richtlinie des Arbeitgebers für das betriebliche Vorschlagswesen auf der Grundlage der Einsparung für den Zeitraum eines Jahres errechnet worden waren.