BFH - Urteil vom 17.02.1989
III R 35/85
Normen:
AO § 163 Abs. 3 ; AO (1977) §§ 72, 154 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 355
BStBl II 1990, 263
NJW 1990, 1382
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 17.02.1989 (III R 35/85) - DRsp Nr. 1996/10415

BFH, Urteil vom 17.02.1989 - Aktenzeichen III R 35/85

DRsp Nr. 1996/10415

»1. Zum Begriff der Zuwiderhandlungen gegen die Kontensperre nach § 163 AO72 AO (1977)). 2. Die Frage, ob Zuwiderhandlungen gegen die Kontensperre ursächlich für die Beeinträchtigung der Verwirklichung zu diesem Zeitpunkt bestehender Steueransprüche sind, kann erst beurteilt werden, nachdem die Steueransprüche bekannt und festgesetzt worden sind. Unerheblich ist daher, ob die Vermögenslage des Steuerpflichtigen bereits bei der einzelnen Zuwiderhandlung so schlecht war, daß schon zu diesem Zeitpunkt eine Gefährdung der Verwirklichung der Steueransprüche bestand. 3. Juristische Personen haften für schuldhafte Zuwiderhandlungen ihrer Organe und Erfüllungsgehilfen.«

Normenkette:

AO § 163 Abs. 3 ; AO (1977) §§ 72, 154 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen entzog der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) am ... die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften und ordnete die Abwicklung der Gesellschaft an. Am selben Tage stellte die Klägerin einen Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Der Liquidationsvergleich wurde von den Gläubigern der Klägerin angenommen und gerichtlich bestätigt.