BFH - Urteil vom 17.04.1985
I R 132/81
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 213
BStBl II 1985, 617
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 17.04.1985 (I R 132/81) - DRsp Nr. 1996/10110

BFH, Urteil vom 17.04.1985 - Aktenzeichen I R 132/81

DRsp Nr. 1996/10110

»1. Der Erwerb eines Erbbaurechts ist als schwebendes Geschäft zu bilanzieren, wenn es wechselseitige Leistungsverpflichtungen während der Dauer des Erbbaurechtsverhältnisses begründet (Anschluß an BFH-Urteil vom 20. Januar 1983 IV R 58/80, BFHE 138, 53, BStBl II 1983,413). 2. Wird der Erbbauberechtigte wegen Erschließungsbeiträgen und Kanalanschlußgebühren in Anspruch genommen, so sind die Aufwendungen in seiner Bilanz als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen und auf die Dauer des Erbbaurechts als Aufwand zu verteilen (Anschluß an BFH-Urteil vom 20. November 1980 IV R 126/78, BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398). 3. Erwirbt der Erbbauberechtigte zu einem späteren Zeitpunkt auch das Eigentum an dem bisher mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück und hebt er das Erbbaurecht gleichzeitig auf, so liegt in der Aufhebung zugleich der Verzicht auf einen wirtschaftlichen Ausgleich für die als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesenen Vorleistungen. Der Verzicht ist mit dem Betrag des aktiven Rechnungsabgrenzungspostens zu bewerten, der bei einer Bilanzaufstellung unmittelbar vor Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an dem Grundstück durch den Erbbauberechtigten hätte ausgewiesen werden müssen. Der Wert des Verzichts erhöht die Anschaffungskosten des Grund und Bodens.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: