Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Dipl.-Verwaltungswirt (FH). Er war bis März des Streitjahres 1992 als Sachbearbeiter im gehobenen Dienst einer Stadt zuständig für Unterhalts- und Sozialhilfeangelegenheiten. Anschließend war er in gleicher Funktion als teilzeitbeschäftigter Angestellter tätig. Seit dem Wintersemester 1991/1992 ist er an einer Universität als Student der Rechtswissenschaft eingeschrieben. Er beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1992, die ihm durch das Studium entstandenen Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte lediglich Ausbildungskosten in Höhe von 900 DM nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben an.
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