BFH - Urteil vom 17.04.1996
VI R 27/95
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 19 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1546
BFHE 180, 346
BStBl II 1996, 446
DB 1996, 1603
DStR 1996, 1282
DStZ 1996, 560
NJW 1996, 3295
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 17.04.1996 (VI R 27/95) - DRsp Nr. 1996/28466

BFH, Urteil vom 17.04.1996 - Aktenzeichen VI R 27/95

DRsp Nr. 1996/28466

»Die Aufwendungen eines Kommunalbeamten mit dem Grad eines Dipl.-Verwaltungswirts (FH) für ein Studium der Rechtswissenschaft dienen der Berufsausbildung und sind daher nur als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1, 1. Alt. EStG und nicht als Werbungskosten abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 19 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Dipl.-Verwaltungswirt (FH). Er war bis März des Streitjahres 1992 als Sachbearbeiter im gehobenen Dienst einer Stadt zuständig für Unterhalts- und Sozialhilfeangelegenheiten. Anschließend war er in gleicher Funktion als teilzeitbeschäftigter Angestellter tätig. Seit dem Wintersemester 1991/1992 ist er an einer Universität als Student der Rechtswissenschaft eingeschrieben. Er beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1992, die ihm durch das Studium entstandenen Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte lediglich Ausbildungskosten in Höhe von 900 DM nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben an.