BFH - Urteil vom 17.04.1996
VI R 2/95
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 19 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1546
BFHE 180, 344
BStBl II 1996, 445
DB 1996, 1603
DStR 1996, 1282
DStZ 1996, 561
NJW 1996, 3294
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 17.04.1996 (VI R 2/95) - DRsp Nr. 1996/28465

BFH, Urteil vom 17.04.1996 - Aktenzeichen VI R 2/95

DRsp Nr. 1996/28465

»Die Aufwendungen einer Finanzbeamtin mit dem Grad einer Dipl.-Finanzwirtin (FH) für ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an einer Universität dienen der Berufsausbildung und sind deshalb nur als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1, 1. Alternative EStG und nicht als Werbungskosten abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 19 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Finanzbeamtin im gehobenen Dienst tätig. Sie legte im August des Streitjahres 1992 ihr Examen an der Fachhochschule für Finanzen ab und studiert seit Beginn des Wintersemesters 1992/93 neben ihrer Berufstätigkeit Betriebswirtschaft an einer Universität.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die für das Universitätsstudium angefallenen Aufwendungen nicht als Werbungskosten der Klägerin bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sondern nur mit dem Höchstbetrag von 900 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an.