Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Finanzbeamtin im gehobenen Dienst tätig. Sie legte im August des Streitjahres 1992 ihr Examen an der Fachhochschule für Finanzen ab und studiert seit Beginn des Wintersemesters 1992/93 neben ihrer Berufstätigkeit Betriebswirtschaft an einer Universität.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die für das Universitätsstudium angefallenen Aufwendungen nicht als Werbungskosten der Klägerin bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sondern nur mit dem Höchstbetrag von 900 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an.
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