Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat ein Studium an einer Fachhochschule für Verwaltung als Diplom-Verwaltungswirt (FH) abgeschlossen. Er war im Streitjahr 1988 bei der Stadt A im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst tätig. Daneben studierte er an der Gesamthochschule (Fernuniversität) B als Teilzeitstudierender Sozialwissenschaften (Soziologie, Politikwissenschaft und Psychologie mit den Pflichtnebenfächern Neuere deutsche Literaturwissenschaft und Philosophie). Das Studium beabsichtigte er mit der Prüfung zum Magister Artium abzuschließen. Die Regelstudienzeit hierfür ist auf vier Jahre angelegt und verlängert sich bei einem berufsbegleitenden Teilzeitstudium entsprechend.
Im Lohnsteuer-Jahresausgleich machte der Kläger die Aufwendungen für das Fernstudium in Höhe von 3000 DM vergeblich als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte lediglich 900 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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