BFH - Urteil vom 17.04.1996
VI R 29/94
Normen:
EStG (1987) § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1546
BFHE 180, 339
BStBl II 1996, 444
DB 1996, 1603
DStR 1996, 1282
DStZ 1996, 561
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 17.04.1996 (VI R 29/94) - DRsp Nr. 1996/28464

BFH, Urteil vom 17.04.1996 - Aktenzeichen VI R 29/94

DRsp Nr. 1996/28464

»Die Aufwendungen eines als Diplom-Verwaltungswirt (FH) ausgebildeten städtischen Beamten für ein nebenberufliches Universitätsstudium der Sozialwissenschaften sind nicht als Werbungskosten (Fortbildungskosten) abziehbar.«

Normenkette:

EStG (1987) § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat ein Studium an einer Fachhochschule für Verwaltung als Diplom-Verwaltungswirt (FH) abgeschlossen. Er war im Streitjahr 1988 bei der Stadt A im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst tätig. Daneben studierte er an der Gesamthochschule (Fernuniversität) B als Teilzeitstudierender Sozialwissenschaften (Soziologie, Politikwissenschaft und Psychologie mit den Pflichtnebenfächern Neuere deutsche Literaturwissenschaft und Philosophie). Das Studium beabsichtigte er mit der Prüfung zum Magister Artium abzuschließen. Die Regelstudienzeit hierfür ist auf vier Jahre angelegt und verlängert sich bei einem berufsbegleitenden Teilzeitstudium entsprechend.

Im Lohnsteuer-Jahresausgleich machte der Kläger die Aufwendungen für das Fernstudium in Höhe von 3000 DM vergeblich als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte lediglich 900 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG).