BFH - Urteil vom 17.04.1996
VI R 87/95
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 19 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1546
BFHE 180, 351
BStBl II 1996, 448
DB 1996, 1602
DStR 1996, 1282
DStZ 1996, 562
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 17.04.1996 (VI R 87/95) - DRsp Nr. 1996/28467

BFH, Urteil vom 17.04.1996 - Aktenzeichen VI R 87/95

DRsp Nr. 1996/28467

»Die Aufwendungen eines Finanzbeamten mit dem Grad eines Dipl.-Finanzwirts (FH) für ein Studium der Rechtswissenschaft dienen der Berufsausbildung und sind daher nur als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1, 1. Alternative EStG und nicht als Werbungskosten abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 19 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist nach Abschluß des Studiums an der Fachhochschule für Finanzen als Beamter des gehobenen Dienstes seit November 1991 halbtags im Finanzamt tätig. Zum Wintersemester 1991/92 nahm er ein Studium der Rechtswissenschaft auf. Seine Aufwendungen für dieses Studium machte er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte statt dessen Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Höchstbetrag von 900 DM an.